Iustitia
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Rumantschia

Bundesebene:
Das Schweizer Sprachenrecht beruht im Wesentlichen auf Art. 70 der Bundesverfassung sowie auf ungeschriebenem, vom Bundesgericht anerkanntem Verfassungsrecht. Die Sprachenfreiheit hat einen unterschiedlichen Inhalt, je nachdem ob sie auf die Beziehungen zwischen Privatpersonen untereinander oder auf die Beziehungen zwischen Privatpersonen und dem Staat angewendet wird. 1938 wurde das Romanische neben dem Deutschen, dem Französischen und dem Italienischen als Nationalsprache anerkannt, wobei Deutsch, Französisch und Italienisch als Amtssprachen galten.
Im Jahre 1996 stimmte das Schweizer Volk einem revidierten Sprachenartikel der Bundesverfassung zu, welcher das Romanischen auf Bundesebene zur offiziellen Teilamtssprache erklärt. Das bedeutet, dass im Verkehr mit Personen Romanischer Sprache auch diese als Amtssprache des Bundes gilt.
In der neuen Bundesverfassung (2000) hat auch die Kulturförderung des Bundes eine Verfassungsgrundlage erhalten (Artikel 69). Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Bund verpflichtet, Rücksicht auf die kulturelle und sprachliche Vielfalt des Landes zu nehmen.

Weitere Artikel betreffend das Bündnerromanische in der neuen Bundesverfassung halten fest,
dass …

  • Erlasse des Bundes von besonderer Tragweite als Einzelausgaben in bündnerromanischer Sprache übersetzt werden müssen.
  • bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts auf eine Vertretung der Amtssprachen Rücksicht genommen werden muss.
  • Richter und Parteien sich einer der Nationalsprachen des Bundes zu bedienen haben.


Kantonsebene:
In der Schweiz obliegt die Sprachhoheit den einzelnen Kantonen. Der Kanton Graubünden ist als einziger Kanton dreisprachig (Deutsch, Romanisch, Italienisch). Das Bündner Sprachengesetz (2007) bezeichnet die Stärkung der Dreisprachigkeit als eine gemeinsame Aufgabe des Kantons und der Gemeinden. Zur Erreichung dieses Zieles regelt es:

  1.  den Gebrauch der kantonalen Amtssprachen Deutsch, Romanisch und Italienisch durch die kantonalen Behörden (Grosser Rat, Regierung, Verwaltung, kantonale Gerichte). Für die Verfahren der kantonalen Gerichte sind alle drei kantonalen Amtssprachen gleichwertig.
  2. wie das Romanische und Italienische erhalten und gefördert werden sollen:
    Der Kanton leistet Beiträge an die Lia Rumantscha (LR), an die Pro Grigioni Italiano (PGI), und an die Agentura da Novitads Rumantscha (ANR). Der Kanton kann ebenfalls Beiträge leisten an Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körperschaften sowie Private.
  3. nach welchen Grundsätzen die drei kantonalen Amtssprachen in den Gemeinden und den politischen Kreisen angewendet werden müssen:
    Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 40 Prozent von Angehörigen einer angestammten Sprachgemeinschaft gelten als einsprachige Gemeinde. In diesen ist die angestammte Sprache kommunale Amtssprache.
    Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 20 Prozent von Angehörigen einer angestammten Sprachgemeinschaft gelten als mehrsprachige Gemeinden. In diesen ist die angestammte Sprache ein der kommunalen Amtsprachen.

    Für die Festlegung des prozentualen Anteils einer Sprachgemeinschaft wird auf die Ergebnisse der letzten eidgenössischen Volkszählung abgestellt.
    Die Gemeinden regeln in ihrer Gesetzgebung die Schulsprache für den Unterricht in der Volksschule nach den Grundsätzen dieses Gesetzes. In einsprachigen Gemeinden erfolgt der Unterricht in der Erstsprache in der Amtssprache der Gemeinde. In mehrsprachigen Gemeinden erfolgt der Unterricht in der Erstsprache in der angestammten Sprache.
    In Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 10 Prozent von Angehörigen einer angestammten Sprachgemeinschaft sind während der obligatorischen Schulzeit Romanisch oder Italienisch anzubieten.