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Ladinien
Bei näherer Betrachtung der rechtlichen Situation der ladinischen Minderheit fällt in erster Linie die unterschiedliche rechtliche Behandlung der einzelnen ladinischen Täler auf. Während das Gadertal und Gröden seit jeher privilegierte Rechte genossen, war die ladinische Minderheit von Buchenstein und Ampezzo erheblichen Einschränkungen ausgesetzt, was eine stärkere Assimilierung zur Folge hatte.
Der Blick auf die geschichtliche Entwicklung zeigt, dass der Schutz der Ladiner bereits durch die Verfassung der Republik Italien – wenn auch eher indirekt – garantiert wird. Artikel 6 der italienischen Verfassung sieht vor, dass "die Republik mit besonderen Bestimmungen die sprachlichen Minderheiten schützt". Bevor dieser Grundsatz effektiv umgesetzt wurde, verging aber sehr viel Zeit; zahlreiche weitere Bestimmungen mussten erlassen werden, die den Ladinern endlich den Schutz der eigenen Sprache und Kultur garantierten. In der Region Trentino-Südtirol begann die Reihe dieser Bestimmungen mit der Verabschiedung des Sonderstatuts des Jahres 1948. Mit dem ersten Autonomiestatut wurden die Inhalte des "Pariser Vertrags" umgesetzt, der nach langen Verhandlungen im Rahmen des Friedensvertrags der Alliierten mit Italien vom italienischen Außenminister De Gasperi und vom österreichischen Außenminister Karl Gruber unterzeichnet wurde. Obwohl die Ladiner als Minderheit mit diesen Dokumenten auch eine verfassungsrechtliche Verankerung erhielten, vergingen weitere 20 Jahre bis zur konkreten Umsetzung. Dies gilt vor allem für die Ladiner der Provinz Trient. In Südtirol war die Situation anders; den Ladinern im Gadertal und in Gröden wurden bald verschiedene Rechte eingeräumt. Mit einer Verordnung des Unterrichtsministeriums wurde z.B. bereits 1948 die paritätische ladinische Schule eingeführt; Artikel 69 der Durchführungsbestimmung DPR Nr. 574/1951 sah die Anerkennung der drei Sprachgruppen vor. Zu den weiteren Errungenschaften dieser Zeit gehört auch die Einrichtung der Kulturbeiräte für alle drei Sprachgruppen, wodurch konkrete Maßnahmen in den in Art. 87 vorgesehenen Bereichen ergriffen werden konnten. Außerdem wurde der Gebrauch der ladinischen Sprache vor Gericht und ganz allgemein für den Kontakt zur öffentlichen Verwaltung vorgesehen. Mit Ausnahme der Streitkräfte und der Polizei können die Ladiner in Südtirol sich in ihrer Muttersprache an die öffentlichen Ämter in den ladinischen Ortschaften sowie an jene Landesämter wenden, die sich z.B. in Bozen befinden und "ausschließlich oder hauptsächlich Funktionen für die ladinische Bevölkerung ausüben".
Nach der Verabschiedung des zweiten Autonomiestatuts gibt es beim Schutz der ladinischen Minderheit erhebliche Unterschiede zwischen den Provinzen Bozen und Trient. Im Jahr 1972 wurde in Bozen das Prinzip der Dreisprachigkeit eingeführt, wonach für den Zugang zu einer öffentlichen Stelle mit einer eigenen Prüfung die Kenntnis der drei Landessprachen nachgewiesen werden musste. Für die ladinischen Ortschaften werden eine autonome Schulordnung und die Einrichtung der paritätischen Schule vorgesehen; Art. 19 des Autonomiestatuts sieht Ladinisch auch als Unterrichtssprache in den Schulen vor. Verwaltungsmitarbeiter der lokalen Körperschaften sind berechtigt, die Handlungen der öffentlichen Verwaltung vor dem Verwaltungsgericht anzufechten, wenn diese gegen das Prinzip der Gleichstellung der Sprachgruppen verstößt. Der ladinischen Sprachgruppe wird eine politische Vertretung auf Provinz- und Regionalebene garantiert. Den Ladinern im Fassatal wurde hingegen mit Artikel 102 neben dem Unterricht der ladinischen Sprache und Kultur ein allgemeines "Recht auf Förderung ihrer Initiativen und ihrer Tätigkeit auf dem Gebiete der Kultur, der Presse und der Freizeitgestaltung sowie das Recht auf Wahrung ihrer Ortsnamen und Traditionen" eingeräumt.
In den 80er-Jahren hat sich für die Ladiner im Fassatal vieles verändert; der große Qualitätssprung wurde aber erst in den 90er-Jahren mit der Verabschiedung von diversen Bestimmungen vollzogen. Vor der Wahlkampagne für die Regionalwahlen im November 1993 wurde von der 12er-Kommission eine neue Durchführungsbestimmung verabschiedet, die "Bestimmungen zum Schutz der ladinischen Bevölkerung der Provinz Trient" vorsah, die von der Regierung im Dezember desselben Jahres mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 592 vom 16. Dezember 1993 erlassen wurden. Darin wurde die Erhebung einer Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung im Rahmen der Volkszählung und die Anpassung der Vergabe der öffentlichen Stellen nach dem Südtiroler Vorbild vorgesehen. Als auch den Ladinern im Fassatal die Möglichkeit einer politischen Vertretung sowohl im Landtag als auch im Regionalrat eingeräumt wurde, konnten die Unterschiede zwischen den beiden Provinzen ausgeglichen werden.
Wenn bisher ausschließlich über die Lage der Ladiner in den Provinzen Bozen und Trient berichtet wurde, hängt das auch damit zusammen, dass die Ladiner von Buchenstein und Ampezzo ihre offizielle Anerkennung erst mit Inkrafttreten des staatlichen Gesetzes Nr. 482 aus dem Jahr 1999 erhielten. Obwohl die Region Venetien bereits 1983 ein Gesetz verabschiedet hatte, mit dem sie sich zur Förderung und zum Schutz der ladinischen Sprache und Kultur verpflichtete, konnte man vor Ort kaum Maßnahmen zur Erreichung dieser Zeile ergreifen.